a)
Lieferbedingungen
(Versand von Produkten):
A) Nachnahme:
Wir hatten in der Vergangenheit leider immer wieder das Problem, dass Nachnahmepakete wiederholt retour kamen weil unzustellbar, bzw. weil diese beim Postamt dann nicht abgeholt wurden (Empfänger auf Urlaub, Geschäftsreise, etc. etc.).
Das Porto und die Nachnahmespesen - welche ja bei Aufgabe des Paketes sofort zu entrichten sind - gingen in all diesen Fällen naturgemäß stets zu unseren Lasten.
Eine Auslieferung von per Nachnahme bestellter Ware erfolgt daher ausnahmslos nur mehr
nach Überweisung der Spesen im VORAUS !
B) Vorauskassa: Sie
haben natürlich die Möglichkeit sich die Nachnahmegebühr (in der Höhe von Euro
3,63 (=ATS 50.- bzw. DM 7,15.-)
durch Vorauskassa zu ersparen. Somit fällt zusätzlich zum Kaufpreis nur
noch das Porto an (Posttarife), dieses entfällt bei größeren Bestellmengen ebenfalls
(bei Bestellungen im Shop ab Euro 36.-, =ATS 500.- bzw. DM 70.-)
Ein Umtausch oder eine Rückgabe der bestellten Ware ist möglich, die
Versandkosten (Porto) dafür trägt der Käufer.
b)
Haftungsausschluss und Hinweis zu externen Links:
Mit
Urteil vom Mai 1998 "Haftung für Links" hat ein Gericht entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links, die
Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Gericht
- nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
distanziert. Hiermit distanziere ich mich daher ausdrücklich von den Inhalten der
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Seiten. Diese Erklärung gilt für alle Links auf allen Internetseiten
von Manfred Mitter,
A-4710 Tollet, auch für Firmen- bzw. Produktlogos und Banner.
Ich, Manfred Mitter,
wohnhaft in A-4710 Tollet, übernehme keine Haftung für die auf meiner
Homepage verlinkten Seiten. Für sämtliche Inhalte, Angaben und Hinweise
die auf den durch Links auf meinen Seiten erreichbaren Seiten gemacht
werden, sind ausschließlich die betreffenden Betreiber bzw. Inhaber der
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alles sonstigen Möglichkeiten die dort genutzt werden können.
c)
Liefer- und
Zahlungsbedingungen Möbel, Baustoffhandel:
I.
Die Grundlage einer
dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen.
Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in
unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend
beziehungsweise ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem
wir zugleich Einkaufs- beziehungsweise Auftragsbedingungen unserer Kunden,
auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich
widersprechen.
1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen
vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
2. Offensichtliche Mängel, Transportschäden,
Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von
1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder
eingebaut werden.
3. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur
Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl
nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
4. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung
eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
5. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten
die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
6. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage
von Möbeln, Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile
der vertraglichen Leistungen, Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden
Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und gegebenenfalls die
Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
7. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren
vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
8. Die Daten der Kunden werden - soweit gesetzlich
vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich -
verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
II. Eigentumsvorbehalte im
Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits
bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der
gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen,
Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als
Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme
der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer,
ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des
Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung
Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen
die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder
zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit
ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum
entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 und
3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt Il Nr.
3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher
Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder
von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die
Forderungen im Sinne des Abschnitts II Nrn. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nrn. 3, 4 und
5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen
Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt
die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als
35% und
Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet.
Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren
realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers
oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des
Sicherungsgutes beziehungsweise des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils
abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 35% der zu
sichernden Forderung und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit
20% -) wegen
möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen an den Käufer über.“
11. Gerichtsstand für alle
Geschäftsbereiche der Fa. Mitter Manfred ist 4710 Grieskirchen, Österreich
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